Bei einer normalen Gebäudeversicherung kann sich der Immobilienbesitzer gegen Gebäudeschäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichern. Doch Überschwemmungsschäden sind hier meist nicht abgedeckt.
Die meisten Versicherer bieten jedoch zusätzlich eine Elementarschaden-Versicherung an. Damit können optional zum Beispiel Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen und sogar Vulkanausbruch versichert werden.
Steht das Firmeninventar wie Möbel, EDV-und Kommunikationsanlagen oder Maschinen unter Wasser, sind die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur meist immens. Viele Geschäfts-Inhaltsversicherungen leisten Ersatz bei Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl mit Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Überschwemmungsschäden sind in der Regel nicht automatisch mitversichert. Gegen einen meist kleinen Prämienaufschlag gibt es von vielen Versicherern jedoch zusätzlich Versicherungsschutz gegen Elementarschäden wie Überschwemmung, Lawinen und Erdbeben.
Eine ausführliche Beratung durch einen Versicherungsfachmann und der Einschluss von Elementarschäden in die Gebäude- und Geschäfts-Inhaltsversicherung können zwar keine Überschwemmung aufhalten, aber die finanziellen Folgen abfangen.
(verpd) Für die Teilnehmer an gefährlichen Sportarten gilt nicht nur während des Wettkampfs, sondern auch während des Trainings ein stillschweigender Haftungsverzicht. Wird ein Sportler durch das Verschulden eines der anderen Teilnehmer verletzt, so stehen der Krankenkasse des Verletzten in der Regel keine Regressansprüche zu. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: VI ZR 86/08).
Der Entscheidung lag die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse zugrunde. Deren Mitglied hatte im September 2005 Trainingsfahrten auf dem Gelände eines Motocross-Vereins unternommen. Zur gleichen Zeit trainierten auf dem Areal auch andere Fahrer.
Auf einem geraden Teilstück wurde das in der Mitte der Fahrbahn fahrende Mitglied der klagenden Krankenkasse von anderen Cross-Bikern überholt. Während zwei Fahrer rechts an ihm vorbeizogen, versuchte der Beklagte links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung der beiden Motorräder.
Bei dem anschließenden Sturz wurde das Krankenkassen-Mitglied verletzt. Die Behandlungskosten machte die Kasse auf dem Regressweg bei dem Unfallbeteiligten geltend. Sie warf ihm vor, den Unfall durch sein Überholmanöver grob fahrlässig verursacht zu haben. Ohne Erfolg. Wie bereits die Vorinstanz wies auch der Bundesgerichtshof die Regressforderungen der Krankenkasse als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts gilt der Grundsatz, dass Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anderen Teilnehmern gegenüber nur bei Vorsatz oder schwerwiegenden Regelverstößen haften, auch für Trainingsfahrten.
Wie der Bundesgerichthof bereits im Januar 2008 entschieden hatte (Az.: VI ZR 98/07), kann von dieser Regel nur dann abgewichen werden, wenn für solche Fahrten Versicherungsschutz besteht. Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.
Das Gericht führte seinerzeit aus, dass den Teilnehmern an einem solchen Wettbewerb die damit verbundenen Gefahren bekannt sind. Sie wüssten, dass sie sich erheblichen Risiken aussetzen, würden das aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens und der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr tun, die sie bewusst in Kauf nehmen.
Daher dürfe jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung und nur aufgrund der typischen Risikolage des Wettbewerbs verursacht.
So war es nach Ansicht des Gerichts auch in dem jetzt entschiedenen Fall. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlichem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was jedem hätte einleuchten müssen, so das Gericht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorinstanz hatte der Beklagte den Unfall fahrlässig verursacht, weil der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem Verletzten kein gefahrloses Überholen mehr ermöglichte. Es konnte dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass für ihn auch subjektiv erkennbar war, dass von seinem Überholmanöver eine erhebliche Gefährdung für den Verletzten ausging.
Unter diesen Umständen schloss der Bundesgerichtshof ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten aus. Es wies die Klage auch aus diesem Grund als unbegründet zurück.
Die Entscheidung kann im Volltext auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.
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