Wer zu Hause nach dem Duschen auf dem feuchten Fußboden stürzt, ist normalerweise selbst für seine dadurch entstandenen Verletzungen verantwortlich. Ob das auch als Hotelgast gilt, musste vor Kurzem ein Gericht klären.
21.5.2012 (verpd) Rutscht ein Hotelgast nach dem Duschen auf dem feuchten Fußboden des Badezimmers aus, so kann er den Hotelier in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 U 243/11).
Geklagt hatte eine Frau, die im Badezimmer des von ihr gemieteten Hotelzimmers nach dem Verlassen der Dusche auf den durch Feuchtigkeit glatten Fußbodenfliesen zu Fall gekommen war.
Sie warf dem Hotelbesitzer vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn im Bereich der Dusche seien keinerlei Haltevorrichtungen angebracht gewesen, durch welche der Unfall hätte verhindert werden können. Durch einen vor der Dusche ausgelegten Badezimmerläufer sei vielmehr der Eindruck einer Sicherheit erweckt worden, die in Wahrheit nicht vorhanden war.
Der Hotelier habe daher noch nicht einmal für jenes Mindestmaß an Sicherheit gesorgt, welches ein Hotelgast erwarten dürfe. Doch dem wollten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Klägerin als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts muss der Besitzer eines Hotels seine Gäste nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Nutzung der Hoteleinrichtungen hinausgehen und die ein Gast weder problemlos erkennen noch vorhersehen kann.
Eine Verpflichtung, die Gäste vor sichtbaren Gefahren – wie im Fall der Klägerin vor denen eines feuchten Badezimmerfußbodens – zu schützen, besteht hingegen nicht. Ein Hotelgast muss wissen, dass der Fußboden eines Badezimmers nach dem Duschen feucht und rutschig sein kann. Er hat sich daher darauf einzustellen und muss insbesondere beim Verlassen der Dusche besonders vorsichtig sein.
Nach Meinung der Richter war der Hotelier auch nicht dazu verpflichtet, im Bereich der Dusche Halteeinrichtungen anzubringen. Denn hätte sich die Klägerin entsprechend den örtlichen Gegebenheiten verhalten, wäre es nach Überzeugung des Gerichts mit Gewissheit nicht zu dem Unfall gekommen.
Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten sichern. Ein Versicherungsfachmann berät über Vorsorgemöglichkeiten, um im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität mögliche Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können.
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