Keine generelle Wartungspflicht für Vermieter

000004216626.jpgEin Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Elektroleitungen und elektrische Anlagen ohne konkreten Anlass regelmäßig überprüfen zu lassen. Kommt es wegen eines Mangels der Leitungen beziehungsweise der Geräte zu einem Schaden, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Wohnung eines Mieters war ebenso wie die anderen Wohnungen des Hauses mit einer dem Vermieter gehörenden Einbauküche ausgestattet. Wegen eines technischen Defekts an einer Dunstabzugshaube war es in der Nachbarwohnung zu einem Brand gekommen. Dabei wurden auch Gegenstände des Mieters in Mitleidenschaft gezogen.

Mangels einer Hausratversicherung machte der Geschädigte seinen Schaden in Höhe von mehr als 2.600 Euro gegenüber seinem Vermieter beziehungsweise dessen Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherer geltend. Er begründete seine Forderungen damit, dass es zu dem Brand nur deswegen gekommen sei, weil der Vermieter die Elektroleitungen sowie die zum Haus gehörenden elektrischen Einrichtungen seit Jahren nicht hatte warten lassen.

Keine Prüfpflicht ohne Verdacht

Ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel ist ein Vermieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrische Einrichtungen einer vermieteten Wohnung einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann unterziehen zu lassen.
Es gehört zwar zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Vermieters, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgeht, unverzüglich zu beseitigen. Eine Verpflichtung, regelmäßig eine Art Generalinspektion durchzuführen beziehungsweise durch Fachleute durchführen zu lassen, besteht jedoch nicht.

Wann die Klage aussichtsreich gewesen wäre

Der Kläger hätte seine Schadenersatzansprüche daher nur dann durchsetzen können, wenn zum Beispiel vorangegangene wiederholte Störungen an den Elektroleitungen beziehungsweise den elektrischen Einrichtungen Anlass zu einer umfassenden Inspektion gegeben hätten, ohne dass diese durchgeführt wurde.
Das aber konnte der Kläger nicht beweisen. Seine Schadenersatzforderung blieb daher ohne Erfolg.