Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Elektroleitungen und elektrische Anlagen ohne konkreten Anlass regelmäßig überprüfen zu lassen. Kommt es wegen eines Mangels der Leitungen beziehungsweise der Geräte zu einem Schaden, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Wohnung eines Mieters war ebenso wie die anderen Wohnungen des Hauses mit einer dem Vermieter gehörenden Einbauküche ausgestattet. Wegen eines technischen Defekts an einer Dunstabzugshaube war es in der Nachbarwohnung zu einem Brand gekommen. Dabei wurden auch Gegenstände des Mieters in Mitleidenschaft gezogen.
Mangels einer Hausratversicherung machte der Geschädigte seinen
Schaden in Höhe von mehr als 2.600 Euro gegenüber seinem Vermieter
beziehungsweise dessen Haus- und Grundstücks-Haftpflichtversicherer
geltend. Er begründete seine Forderungen damit, dass es zu dem Brand
nur deswegen gekommen sei, weil der Vermieter die Elektroleitungen
sowie die zum Haus gehörenden elektrischen Einrichtungen seit Jahren
nicht hatte warten lassen.
Ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel ist ein Vermieter nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht dazu
verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrische Einrichtungen einer
vermieteten Wohnung einer regelmäßigen Überprüfung durch einen
Elektrofachmann unterziehen zu lassen.
Es gehört zwar zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Vermieters,
die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und bekannt
gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgeht,
unverzüglich zu beseitigen. Eine Verpflichtung, regelmäßig eine Art
Generalinspektion durchzuführen beziehungsweise durch Fachleute
durchführen zu lassen, besteht jedoch nicht.
Der Kläger hätte seine Schadenersatzansprüche daher nur dann
durchsetzen können, wenn zum Beispiel vorangegangene wiederholte
Störungen an den Elektroleitungen beziehungsweise den elektrischen
Einrichtungen Anlass zu einer umfassenden Inspektion gegeben hätten,
ohne dass diese durchgeführt wurde.
Das aber konnte der Kläger nicht beweisen. Seine Schadenersatzforderung blieb daher ohne Erfolg.
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