Strafe für vergessliche Autofahrer?

Autofahrer, die nach einer längeren Pause einen Parkplatz verlassen, erinnern sich nicht unbedingt an eine für die Straße geltende Geschwindigkeits-Begrenzung. Darf in so einem Fall eine Geschwindigkeits-Übertretung trotzdem mit einem Bußgeld bestraft werden?

19.12.2011 (verpd) Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeugs vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Schild passiert hat, kann sich bei einer Geschwindigkeits-Überschreitung nach dem Verlassen des Parkplatzes nicht darauf berufen, dass unmittelbar dahinter kein weiteres Schild aufgestellt war. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 2 SsRs 214/11).

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw zu einem Schwimmbad gefahren. Auf der Straße, die zu dem Parkplatz des Schwimmbads führt, war die Geschwindigkeit auf 30 Kilometer pro Stunde begrenzt. Ein entsprechendes Schild hatte der Fahrer auch wahrgenommen.

Zu schnell

Doch als er nach dem Schwimmbadbesuch nach Hause fuhr, wurde er kurz nach Verlassen des Parkplatzes mit einer Geschwindigkeit von 52 Stundenkilometern geblitzt. Er sollte daher ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro bezahlen.

Das empfand der Mann als ungerecht. Denn hinter dem Parkplatz war kein erneutes, die Geschwindigkeit begrenzendes Schild aufgestellt. In seiner gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Klage machte er geltend, dass von einem Autofahrer, der auf einen Parkplatz fährt, nicht erwartet werden kann, sich bei der Weiterfahrt an eine zuvor verhängte Geschwindigkeits-Begrenzung zu erinnern.

Dem wollten die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil der Vorinstanz, welche die Verhängung des Bußgeldes für rechtmäßig hielt, als unbegründet zurück.

Weiterhin gültig

Nach den Feststellungen des Gerichts konnte der Kläger die Zufahrt zu dem Parkplatz des Schwimmbades nur erreichen, wenn er zuvor das die Geschwindigkeit begrenzende Schild passiert hatte.

Derartige Schilder müssen zwar nach Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, weil ortsunkundige Kraftfahrer ansonsten nicht mit einer Begrenzung zu rechnen brauchen. Eine solche Verpflichtung gilt jedoch nicht nach einer Parkplatzausfahrt. Die Geschwindigkeits-Begrenzung galt daher nicht als aufgehoben.

Merken und einprägen

„Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird von einem Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat“, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.

Der Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass er seine Fahrt wegen des Besuchs des Schwimmbades für längere Zeit unterbrochen hat. Denn die Unterbrechung dauerte nicht so lange, dass er sich die Geschwindigkeits-Begrenzung nicht hätte merken können. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.