Nicht selten werden Fahrzeuge durch Steine beschädigt, die entweder von einem vorausfahrenden Lkw herunterfallen oder von einem Fahrzeug hochgeschleudert werden. Vor Gericht wurde in einem entsprechenden Fall geklärt, wer dafür haftet.
21.11.2011 (verpd) Wird die Scheibe eines Pkws, welcher hinter einem mit Bauschutt beladenen Lkw herfährt, durch einen Stein beschädigt, so muss der Lkw-Halter nur dann keinen Schadenersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Schaden durch einen auf der Straße liegenden Stein verursacht wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor (Az.: 5 S 30/11).
Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw auf einer Landstraße unterwegs. Vor ihr fuhr ein mit Bauschutt beladener Lkw. Die offene Ladefläche des Lastkraftwagens war nur unzureichend mit einer Plane gesichert.
Plötzlich flog ein Stein in die Frontscheibe des Personenkraftwagens, der diese irreparabel beschädigte. Der Halter des Lastkraftwagens bestritt trotz allem jegliche Verantwortung für den Schaden.
Die Pkw-Fahrerin behauptete, dass der Beweis des ersten Anscheins eindeutig dafür spreche, dass der Stein von der Ladefläche des vorausfahrenden Fahrzeugs geflogen war. Dagegen meinte der Halter, dass es ebenso gut gewesen sein könne, dass der Stein auf der Straße gelegen hatte und von den Reifen seines Fahrzeugs hochgeschleudert worden war. In so einem Fall könne er sich jedoch auf ein unabwendbares Ereignis berufen, welches keine Haftungsverpflichtung auslösen würde.
Die Sache landete schließlich vor Gericht. Nachdem das Amtsgericht der Argumentation des beklagten Lkw-Halters gefolgt war und die Klage der Autofahrerin mangels Beweisen als unbegründet zurückgewiesen hatte, errang die Klägerin in der Berufungsverhandlung vor dem Heidelberger Landgericht einen Sieg.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung des Lkw-Halters gemäß Paragraf 7 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) erfüllt. Denn er konnte nicht nachweisen, dass der Stein tatsächlich, wie von ihm behauptet, auf der Straße gelegen hatte und nicht von der Ladefläche seines Fahrzeugs geflogen war. Einen solchen Nachweis hätte er jedoch erbringen müssen, um nicht für den Schaden am Fahrzeug der Klägerin zur Verantwortung gezogen werden zu können.
„Da die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sind, lässt sich eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herabgefallenen Stein nicht ausschließen. Bei einem solchen – nicht ausschließbaren – Ablauf greift der Haftungsausschluss nach Paragraf 17 Absatz 3 StVG jedoch nicht ein, da der Fahrer des Lkw nach Paragraf 22 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) die Ladung gegen Herabfallen zu sichern hatte“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.
Der beklagte Lkw-Halter wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin ihren Schaden zu ersetzen. Wird also eine Windschutzscheibe beschädigt, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug einen auf der Straße liegenden Stein in die Scheibe schleudert, haftet niemand dafür. Der Geschädigte würde dann auf seinen Kosten sitzen bleiben, wenn er keine Teilkaskoversicherung für sein Fahrzeug hätte. Denn Glasschäden wie auch andere Risiken, wie Brand, Diebstahl oder auch ein Zusammenstoß mit Wild, werden von der Teilkaskoversicherung abgedeckt.
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