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Als Rentner auswandern

Wer als Rentner seinen Lebensabend im Ausland verbringen möchte, sollte einiges beachten, damit es keine Probleme bei der gesetzlichen Rente gibt.

29.5.2012 (verpd) Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) werden grundsätzlich die gesetzlichen Renten auch ins Ausland gezahlt. Im Einzelfall kann es jedoch Einschränkungen geben, die sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken können.

Jeder Rentner, der auswandert, sollte dies der Deutschen Rentenversicherung (DRV) melden. Für die Rentenauszahlung ist eine Bankverbindung entweder noch in Deutschland oder auch im Ausland notwendig. Die Rente wird dann während des Auslandsaufenthalts auf das in- oder ausländische Bankkonto des Rentners überwiesen. Besteht die Bankverbindung in einem EU-Mitgliedstaat, muss dem DRV die jeweilige internationale Bankleitzahl (Bank Identify-Code, kurz BIC) und die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN) mitgeteilt werden. Der Rentenversicherungs-Träger prüft in der Regel einmal jährlich, ob der Rentner noch lebt und die Rente weitergezahlt werden kann.

Beantragung bei Rentenerstbezug

Die gesetzliche Rente muss immer beantragt werden. Bei der Altersrente empfiehlt der DRV beispielsweise den Rentenantrag mindestens drei Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters zu stellen, damit ein nahtloser Übergang zwischen Beschäftigung und Rente möglich ist. Die Altersrente wird nämlich auch nach Erreichen des Rentenalters wie alle anderen Rentenarten nicht automatisch ausbezahlt. Wer zur Zeit der Antragstellung in Staaten wohnt, für die ein Abkommen oder eine Regelung bezüglich der Sozialversicherungen zwischen den Ländern besteht, kann den Antrag beim Rentenversicherungs-Träger des Wohnstaates stellen. Das gilt auch dann, wenn dort keine Versicherungszeiten abgeleistet wurden. Der Antrag wird dann an die zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weitergeleitet. Es kann aber auch eine direkte Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen.

Länder mit und ohne Regelungen

In folgenden Ländern kann der Rentenantrag für die deutsche Rentenversicherung direkt vor Ort gestellt werden: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil), Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Republik Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und die USA. Wer in einem anderen als den genannten Ländern wohnt, kann den Rentenantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) stellen, die den Antrag an Deutschland weiterleitet.

Unterschiede in der Rentenhöhe

Die Höhe der Auslandsrente hängt bei einem deutschen Rentner in erster Linie von den zurückgelegten Versicherungszeiten, auch rentenrechtliche Zeiten genannt, ab. Bestimmte Arten, wie die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des aktuellen Bundesgebiets, werden nicht für eine Rentenzahlung in das Ausland angerechnet. Dies trifft auch auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu. Das genannte Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung ausländischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung. Sind derartige Versicherungszeiten vorhanden, kann die ins Ausland zu zahlende Rente niedriger sein, als dies bei einem Wohnsitz des Rentners in Deutschland der Fall wäre.

Nicht jede Rentenart wird im Ausland ausbezahlt

Doch nicht nur die Rentenhöhe ist in einigen Fällen vom dauernden Aufenthaltsort des Rentenbeziehers abhängig. Eine in Deutschland normalerweise genehmigte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann dem Rentner, der in einen anderen Staat umgezogen ist, nur zum Teil oder gar nicht zustehen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Rentenberechtigung nicht allein durch den Gesundheitszustand des Rentners, sondern auch in der deutschen Arbeitsmarktsituation begründet liegt. Unter Umständen wird eine derartige Rente nur dann ausgezahlt, wenn der Rentenanspruch schon während des Aufenthalts in Deutschland bestanden hat. Wer sichergehen will, dass der Rentenanspruch und die Rentenhöhe auch nach einem geplanten Umzug in ein anderes Land gelten, sollte sich vor dem Wohnortwechsel beim DRV beraten lassen.

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