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Anrechnung von Vorschäden beim Schmerzensgeld

Wer bei einem Unfall gesundheitliche Schäden erleidet, kann in der Regel vom Unfallverursacher Schmerzensgeld fordern. Inwieweit bereits ein vor dem Unfall bestehendes Gebrechen Einfluss auf die Schmerzensgeldhöhe hat, wurde vor Kurzem vor Gericht geklärt.

(verpd) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken Berücksichtigung finden. Sie mindern das Schmerzensgeld, so in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 W 47/10).

In dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um die Rechtsbeschwerde eines Unfallopfers, dem vom Landgericht Verden Prozesskostenhilfe für die rechtliche Auseinandersetzung mit einem Kfz-Versicherer verweigert worden war.

Mangelnde Erfolgsaussichten

Der Kläger war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, bei dem er sich Hals- und Brustwirbelsäulen-Verletzungen zugezogen hatte. Er erlitt außerdem eine Brustkorbprellung. Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers zahlte ihm daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Doch obwohl die Unfallverletzungen vollständig ausheilten, war das dem Kläger deutlich zu wenig. Er machte nämlich geltend, dass er seit dem Unfall unter erheblichen Angstzuständen litt und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Um gegen den Versicherer des Unfallverursachers einen entsprechenden Prozess anstrengen zu können, beantragte der Mann beim Landgericht Verden die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Doch die wurde ihm wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigert. Auch mit seiner Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Beschwerde wurde von dem Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Vorschädigung

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet der Kläger seit dem Unfall zwar tatsächlich unter behandlungsbedürftigen Angstzuständen in Verbindung mit einer depressiven Störung. Die Beweisaufnahme ergab jedoch auch, dass der Kläger mehrere Jahre vor dem Unfall wegen Angststörungen nach einem Herzinfarkt schon einmal ärztlich behandelt worden war. Er behauptete zwar, dass diese Störungen etliche Monate vor dem Unfall abgeklungen gewesen seien und er deswegen nicht mehr behandelt wurde. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass die alten Angstzustände durch den Unfall nicht lediglich reaktiviert worden waren und die jetzigen Ängste nicht doch ihren wahren Ursprung in dem bei dem Herzinfarkt erlittenen Trauma hatten. Kann ein Geschädigter aber nicht beweisen, dass eine behauptete Schädigung ausschließlich auf ein aktuelles Ereignis zurückzuführen ist, so müssen erhebliche Vorschädigungen bei der Bemessung von Schmerzensgeld-Forderungen berücksichtigt werden, so das Gericht. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um ein höheres Schmerzensgeld einklagen zu können, wurde daher nicht stattgegeben.

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