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Das häusliche Arbeitszimmer und die Rundfunkgebühren

Das Bundesverwaltungs-Gericht hat drei Urteile zu der seit Jahren schwelenden Streitfrage gesprochen, ob Selbstständige und Freiberufler für einen internetfähigen PC, den sie im Arbeitszimmer ihrer Wohnung nutzen, GEZ-Gebühren zahlen müssen.

12.9.2011 (verpd) Zahlt ein Selbstständiger Rundfunkgebühren für die im privat genutzten Bereich seiner Wohnung vorhandenen Fernseh- beziehungsweise Rundfunkgeräte, so fällt ein in seinem häuslichen Arbeitszimmer genutzter internetfähiger PC unter die Zweitgeräte-Regelung. Er ist daher von der Gebührenpflicht befreit. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht in drei Urteilen entschieden (Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11).

Die Kläger nutzten für ihre Tätigkeit als Selbstständige beziehungsweise Freiberufler ihre häuslichen Arbeitszimmer. Ihre Arbeitsplätze waren mit einem internetfähigen PC ausgestattet.

Niederlage in allen Instanzen

Doch obwohl sie für ihre in der gleichen Wohnung genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte GEZ-Gebühren entrichteten, sollten sie nach dem Willen der für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch für die in ihren Arbeitszimmern befindlichen PCs Rundfunkgebühren zahlen. Mit ihren gegen die Gebührenbescheide gerichteten Klagen hatten die Betroffenen in den Vorinstanzen Erfolg. Die jeweiligen Gerichte vertraten die Auffassung, dass die PCs der Kläger im Rahmen der sogenannten Zweitgeräte-Regelung gemäß Paragraf 5 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages von der Gebührenpflicht befreit sind. Doch damit wollten sich die Rundfunkanstalten nicht abfinden. Sie zogen daher bis vor das Bundesverwaltungs-Gericht. Dort erlitten sie eine Niederlage.

Eine Frage der Interpretation

Nach Meinung des Gerichts sind die Bestimmungen des Rundfunkgebühren-Staatsvertrags zu neuartigen Rundfunkempfangs-Geräten wie etwa internetfähigen PCs so auszulegen, dass bei einer beruflichen Nutzung dann keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen, wenn sie sich in einem Arbeitszimmer der Privatwohnung des Nutzers befinden. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist lediglich, dass für eines der in der gleichen Wohnung befindlichen Fernseh- oder Rundfunkgeräte eine Gebühr entrichtet wird. Die Befreiung von den Gebühren gilt im Übrigen auch dann, wenn keine eindeutige Trennung zwischen den privaten und beruflich genutzten Bereichen der Wohnung beziehungsweise des Wohngrundstücks möglich ist. „Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte – vor allem im nicht privaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt“ – so das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung.

Versicherungsschutz in häuslichen Arbeitszimmern

Wer in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer hat, sollte sich auch über den Versicherungsschutz der beruflich genutzten Arbeitsgeräte wie PC, Drucker oder Scanner und der Büromöbel Gedanken machen. Befinden sich diese Gegenstände in einem Zimmer, das sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind sie in der Regel mit einer Hausrat-Police gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser und Sturm abgesichert. Für ausschließlich beruflich genutzte Räume und deren Inhalte besteht nach den Bedingungen vieler Hausrat-Policen kein Versicherungsschutz. Auch bei den neuesten Hausrat-Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer bei Schäden nur, wenn das Zimmer ausschließlich über die private Wohnung und beispielsweise nicht über einen separaten Eingang zu erreichen ist. In diesem Fall wäre eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise auch Schäden durch Brand, Sturm und Einbruchdiebstahl abdeckt, sinnvoll. Teure Elektronik kann auch über eine Elektronikversicherung abgesichert werden. Diese bietet eine sogenannte Allgefahrendeckung, bei der alles mitversichert gilt, was nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. So sind unter anderem Schäden durch Schmor- und Sengschäden, Bedienungsfehler, Vandalismus und einfachen Diebstahl versichert. Grundsätzlich empfiehlt es sich einen Versicherungsfachmann zu fragen, ob und inwieweit die vorhandenen Arbeitsgeräte und Büromöbel bisher versichert sind.

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