Diebstahl während der Probefahrt
Nach einer Probefahrt mit einem gebrauchten Motorrad hatte der potenzielle Käufer das Weite gesucht. Als der Teilkasko-Versicherer des Zweiradbesitzers nicht für den Schaden aufkommen wollte, landete der Fall vor Gericht.
(verpd) Wer einem Kaufinteressenten ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen sein Motorrad zu einer Probefahrt überlässt, kann keine Entschädigung durch seinen Teilkasko-Versicherer erwarten, wenn der vermeintliche Käufer das Bike entwendet. Das hat das Landgericht Coburg kürzlich entschieden (Az.: 13 O 717/08).
Der Kläger wollte sein gebrauchtes Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent vor der Tür stand, überließ er ihm das Bike nach einem kurzen Gespräch für eine Probefahrt. Doch der Kläger ließ sich weder den Personalausweis oder Führerschein zeigen, noch bat er den vermeintlichen Käufer um die Hinterlegung von Sicherheiten.
Diese Gutgläubigkeit nutzte der Kaufinteressent schamlos aus. Er fuhr mit dem Zweirad los und war von Stund an nicht mehr gesehen. Offenkundig um den Verkäufer zu verhöhnen, schickte der Dieb ihm zu allem Überfluss eine SMS in der er ihm mitteilte, dass er sein Motorrad als gestohlen betrachten könne.
Die nächste negative Überraschung erlebte der Kläger, als er seinen Teilkasko-Versicherer wegen des Diebstahls in Anspruch nehmen wollte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Vorfall um einen nicht versicherten Trickdiebstahl gehandelt hatte.
Grob fahrlässig
Er warf dem Kläger im Übrigen vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben und lehnte es ab, die von diesem geforderten 8.000 Euro zu zahlen. Zu Recht, meinten die Richter des Coburger Landgerichts - und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass Probefahrten häufig zu Betrügereien und Trickdiebstählen genutzt werden. Wer daher vor einer Probefahrt noch nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten feststellt, handelt grob fahrlässig.
Auf die Frage, ob der Versicherer auch wegen Trickdiebstahls nicht hätte zahlen müssen, ging das Gericht angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht näher ein. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Ähnlicher Fall mit anderem Ausgang
In einem ähnlichen, im Juli letzten Jahres vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein bestohlener Motorradbesitzer mehr Glück (Az.: 9 U 188/07).
Obwohl auch dieser sich weder den Personalausweis noch den Führerschein des vermeintlichen Kaufinteressenten zeigen ließ, wurde sein Kaskoversicherer von dem Gericht zur Leistung verpflichtet.
Allerdings hatte der Dieb in diesem Fall zur Sicherheit sein eigenes - wie sich später herausstellte jedoch praktisch wertloses - Motorrad hinterlassen.
Neue Regelung bei „grober Fahrlässigkeit"
Das Urteil betrifft einen Fall, der sich vor der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.
Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung erbringen, wenn ein Versicherter einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.
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