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Krankengeld nach Arbeitsende?

Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob ein gekündigter Arbeitnehmer auch nach dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld hat, wenn er am letzten Tag seiner Beschäftigung krankgeschrieben wird.

5.12.2011 (verpd) Wird ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben, so hat er trotz des nicht mehr bestehenden Beschäftigungs-Verhältnisses ab dem Folgetag einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 16 KR 73/10).

Ein Mann hatte seinen Arbeitsplatz verloren und wurde unmittelbar vor dem Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers krank und von seinem Arzt arbeitsunfähig geschrieben. Auch nach der offiziellen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er weiterhin krank. Sein Antrag auf Zahlung von Krankengeld über das Ende seiner Beschäftigungszeit hinaus wurde jedoch von seiner Krankenkasse abgelehnt.

Entscheidend ist der Tag der Krankschreibung

Zur Begründung wies die Kasse den gekündigten Arbeitnehmer darauf hin, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen erstmals einen Tag nach einer Krankschreibung besteht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch in keinem versicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnis mehr befunden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Nachdem der Versicherte mit seiner Klage in der ersten Instanz gescheitert war, errang er mit seiner Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Sieg. Nach Ansicht der Richter reicht es zur Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld aus, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, zu dem noch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Das war im Fall des Klägers sein offizieller letzter Arbeitstag. Schließt sich daran nahtlos ein Krankengeldanspruch an, so ist das Krankengeld trotz eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Erkrankung weiterzuzahlen.

Hinweispflicht der Krankenkasse

Um den Anspruch bei fortbestehender Erkrankung zu erhalten, muss ein Versicherter spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den ihn der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, erneut zum Arzt gehen und sich das Fortbestehen attestieren lassen. Hierauf muss ihn seine Krankenkasse jedoch hinweisen. „Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht“, so das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Da die Krankenkasse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Mögliche Einkommenslücke

Grundsätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte im Krankheitsfall mit Einkommenseinbußen rechnen. Denn nach der gesetzlichen sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für maximal 78 Wochen 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Insbesondere gut verdienende Angestellte haben bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit oftmals hohe finanzielle Einbußen im Vergleich zum Gehalt. Die GKV berücksichtigt nämlich für die Höhe des Krankengeldes maximal das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs-Grenze (monatlich 3.712,50 Euro in 2011 und 3.825 Euro in 2012). Das Gehalt oberhalb dieser Grenze wird nicht mit einbezogen. Mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung lassen sich diese Einkommenseinbußen jedoch ausgleichen.

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