Neue Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
Wie der Bundesrat vor Kurzem bestätigte, steigen 2012 viele Sozialversicherungs-Grenzwerte wieder an, nachdem sie in 2011 teilweise gesunken sind.
28.11.2011 (verpd) Wie jedes Jahr werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2012 gelten, gemäß der Einkommensentwicklung zum vorvergangenen Jahr der Gültigkeit angepasst. Für die neuen Werte von 2012 sind demnach die Daten von 2010 maßgebend. Für 2012 werden zahlreiche Beitragsbemessungs-Grenzen zur Renten-, Arbeitslosen-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend um rund zwei Prozent angehoben. Die Einkommensentwicklung im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 betrug nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in den alten Bundesländern 2,09 Prozent und in den neuen Bundesländern 1,97 Prozent. Für ganz Deutschland wurde eine Lohn- und Gehaltssteigerung von 2,07 Prozent errechnet.
Anhebung einiger Werte
Entsprechend der Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungs-Grenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Vergleich zu 2011 daher um 2,07 Prozent steigen. Die Beitragsbemessungs-Grenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Westdeutschland werden direkt durch die Lohnsteigerungsrate beeinflusst. In den neuen Bundesländern kommt noch ein Umrechnungswert, der das Lohngefälle berücksichtigen soll, zum Tragen. Dieser berechnet sich auf dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts, also dem jeweils voraussichtlichen Bruttolohn aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, für 2012 zwischen Westdeutschland (32.446 Euro) und Ostdeutschland (27.605 Euro). Daraus ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von 1,1754. Der Umrechnungswert bewirkt, dass die Beitragsbemessungs-Grenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern im Vergleich zu 2011 trotz einer Lohnsteigerungsrate von 1,97 Prozent nicht angehoben werden.
Welcher Wert wofür
Die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben, der sogenannten Beitragsbemessungs-Grenze. Wer mehr verdient, zahlt also maximal nur für den festgelegten Wert einen entsprechenden Sozialversicherungs-Beitrag. Die Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt, legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Wer in 2011 mehr verdient als 49.500 Euro – das ist die Versicherungspflicht-Grenze für 2011 – und in 2012 voraussichtlich die dann geltende Versicherungspflicht-Grenze von 50.850 Euro überschreiten wird, kann sich freiwillig weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Die Bezugsgröße
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres – also für die Werte in 2012, sind die Werte von 2010 maßgebend. Sie spielt zum Beispiel bei der Festlegung von Grenzwerten, wie zur Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Hinzuverdienstgrenze von Rentnern, eine Rolle. Bei der Berechnung von Grenzwerten, welche die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffen, ist bundesweit die Bezugsgröße von Westdeutschland (31.500 Euro in 2012) maßgeblich. Beispielsweise kann man als Familienangehöriger nur beitragsfrei in einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten oder des Elternteils mitversichert werden, wenn man nicht mehr als den siebten Teil der Bezugsgröße, verdient. Das wären für 2012 also 4.500 Euro im Jahr oder 375 Euro monatlich. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze jedoch bei 400 Euro im Monat.
Beitragsbemessungs-Grenzen 2012
Im Einzelnen gilt für 2012 folgende Tabelle:
Rechengrößen in der Sozialversicherung in Euro | |||||
| Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |||
2012 | 2011 | 2012 | 2011 | ||
BBMG allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | monatl. | 5.600 | 5.500 | 4.800 | 4.800 |
jährl. | 67.200 | 66.000 | 57.600 | 57.600 | |
BBMG Knappschaftliche Rentenversicherung | monatl. | 6.900 | 6.750 | 5.900 | 5.900 |
jährl. | 82.800 | 81.000 | 70.800 | 70.800 | |
BBMG Kranken- und Pflegeversicherung | monatl. | 3.825 | 3.712,50 | 3.825 | 3.712,5 |
jährl. | 45.900 | 44.550 | 45.900 | 44.550 | |
Versicherungspflicht-/ Jahresarbeitsentgelt-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung | monatl. | 4.237,50 | 4.125 | 4.237,50 | 4.125 |
jährl. | 50.850 | 49.500 | 50.850 | 49.500 | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | monatl. | 2.625 | 2.555 | 2.240 | 2.240 |
jährl. | 31.500 | 30.660 | 26.880 | 26.880 | |
BBMG = Beitragsbemessungs-Grenze; Quelle: BMAS |
< Mehr Entscheidungsfreiheit für Krankenhauspatienten
Nehmen Sie Kontakt auf
SHL Gruppe
Elsenheimerstr. 4980687 München
Telefon +49 (0)89 769 772-0
Telefax +49 (0)89 769 772-99
info@shlgruppe.de