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Wenn die Rente versehentlich nach dem Tod weitergezahlt wird

Die Deutsche Rentenversicherung hatte auf das Konto eines Rentners noch Rente überwiesen, nachdem dieser bereits verstorben war. Ob die Angehörigen dafür Sorge tragen müssen, dass zu viel bezahltes Geld zurückerstattet wird, klärte kürzlich ein Gericht.

17.6.2013 (verpd) Wird auf das Konto eines Verstorbenen kurz nach dessen Tod noch Rente überwiesen, so ist es in der Regel nicht Sache der Angehörigen dafür zu sorgen, dass der Rentenversicherer das Geld zurückerhält. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dortmund hervor (Az.: S 34 R 355/12).

Wenige Tage, nachdem ein Rentner verstorben war, überwies die Deutsche Rentenversicherung (DRV) noch eine Monatsrente auf dessen Girokonto. Den überzahlten Betrag in Höhe von 275 Euro forderte die DRV von dem Sohn des Verstorbenen zurück. Denn diesem war vor Jahren durch seinen Vater eine Kontovollmacht erteilt worden.

Rückzahlungsforderung

Mit dem Argument, dass der Betrag durch Lastschriften für Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge inzwischen verbraucht sei, weigerte sich der Sohn, der Deutschen Rentenversicherung das Geld zu überweisen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat die DRV die Auffassung, dass der Sohn wegen der Kontovollmacht formal über die Rente verfügt habe. Er habe die Lastschriften daher nicht zulassen dürfen. Doch dem wollten sich die Richter des Dortmunder Sozialgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Forderung der Deutschen Rentenversicherung als unbegründet zurück.

Der Rentenversicherer muss selbst handeln

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Sohn des Verstorbenen nicht wirklich über die zu Unrecht gezahlte Rente verfügt. Er war daher auch nicht dazu verpflichtet, die Lastschriften zu verhindern. „Denn eine Handlungspflicht eines Verfügungsberechtigten bereits wenige Tage nach dem Tod eines Rentenempfängers setzt voraus, dass ihm sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen beziehungsweise Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen sein müssen“, so das Gericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügte der Sohn des Verstorbenen zwar seit Jahren über eine Kontovollmacht, ohne davon jedoch jemals Gebrauch gemacht zu haben. Er war daher nicht über die Verhältnisse auf dem Konto seines Vaters informiert und kurz nach dessen Tod auch nicht dazu verpflichtet, mögliche Lastschriften zu verhindern. Das Gericht stellte es vielmehr in das Ermessen der Deutschen Rentenversicherung, die möglicherweise zu Unrecht eingezogenen Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge von den Empfängern zurückzufordern.

Besondere Regelungen für hinterbliebene Ehepartner

Hinweis: Hinterlässt der Verstorbene einen Ehegatten, der Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente hat, stehen dem hinterbliebenen Ehepartner drei volle Monatsrenten in Höhe der Altersrente des Verstorbenen zu. Er bekommt diesen Betrag sogar als Vorschuss, wenn der Verstorbene bereits Rentenbezieher war und ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt wird. Man bezeichnet dies als sogenanntes Sterbevierteljahr. Erst danach wird die Hinterbliebenenrente, wie gesetzlich vorgesehen, auf 55 oder 60 Prozent bei der großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der kleinen Witwen-/Witwerrente reduziert. Auch eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt erst nach dem Sterbevierteljahr. Informationen darüber, wie hoch die gesetzliche Hinterbliebenenrente voraussichtlich sein wird und wie eine optimale individuelle Hinterbliebenen-Absicherung aussehen sollte, gibt es beim Versicherungsfachmann.

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