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Wenn zwei Hunde kämpfen

Für jemanden, der sich in einen Streit zwischen zwei Hunden einmischt, besteht die Gefahr, dass er dabei selbst verletzt wird. In einem kürzlich vor Gericht verhandelten Fall wurde geklärt, inwieweit hier Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

23.1.2012 (verpd) Wer sich in eine Beißerei von Hunden einmischt, muss wissen, dass er dadurch in erheblichem Maße seine Gesundheit gefährdet. Im Fall einer Verletzung kann er daher keinen vollen Schadenersatz erwarten. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: I-6 U 72/11).

Frau war im Winter mit ihrem angeleinten Hund unterwegs, als sich ein entgegenkommender Hund von seiner Leine losriss und sich auf das Tier der Frau stürzte.

Selbst verschuldet?

Nachdem der angeleinte Hund von dem anderen mehrfach gebissen wurde, hielt die Hundehalterin des angegriffenen Hundes schützend ihre Hand über den Kopf ihres Hundes. Das nahm der angreifende Hund zum Anlass, der Frau in die Hand zu beißen. Dabei schnappte er dermaßen kräftig zu, dass ihr das erste Glied ihres linken Zeigefingers amputiert werden musste. Sie verklagte daraufhin den Halter des angreifenden Hundes auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld. Der Tierhalterhaftpflicht-Versicherer des angreifenden Hundes wies diese Forderungen mit der Begründung zurück, dass der Hund der Klägerin den Angriff provoziert hatte, da er das Tier der Beklagten angeknurrt habe. Die Klägerin habe ihre Verletzung im Übrigen selbst zu verantworten. Denn sie hätte wissen müssen, dass sie sich in erhebliche Gefahr begab, als sie schützend ihre Hand über den Kopf ihres Hundes hielt.

Teilerfolg in zweiter Instanz

Nachdem das Landgericht Essen der Argumentation des Versicherers gefolgt war und die Forderungen der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte die Hundehalterin mit ihrer beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm eingereichten Berufung mehr Erfolg. Nach Ansicht des OLG hätte die Klägerin zwar wissen müssen, dass bei ihrem Eingreifen in die Beißerei die Gefahr bestand, selbst gebissen zu werden. Dieses Fehlverhalten hielten die Richter jedoch nicht für so gravierend, dass dahinter die Tiergefahr des angreifenden Hundes vollständig zurücktritt. Es mag zwar richtig sein, dass der Hund der Klägerin die Beißerei durch sein Knurren provoziert hatte. Trotz allem war der Hund des beklagten Hundehalters nach Ansicht des Gerichts unstreitig der Angreifer. Denn er hatte sich von der Leine losgerissen und war auf das Tier der Klägerin zugestürmt.

Erhebliches Mitverschulden

Erst nachdem der Hund der Klägerin mehrfach gebissen worden war, sah sich diese zum Schutz ihres Hundes genötigt. Dabei hat sie nach Ansicht des Gerichts in berechtigter Sorge um ihr Eigentum gehandelt. Die Richter warfen der Klägerin trotz allem vor, ihre Verletzung durch ihr Verhalten in erheblichem Maße mitverschuldet zu haben. Auch ihren Hund hielten die Richter für nicht ganz unschuldig. Denn schließlich hatte dieser durch sein Knurren die Attacke provoziert. Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile ging das Gericht von einem Mitverschulden der Klägerin von 50 Prozent aus. Es kürzte daher ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche entsprechend. Das Mitverschulden ihres Hundes sahen die Richter als weniger gravierend an. Ihres Erachtens ist die Tiergefahr des sich losreißenden Hundes der Beklagten deutlich höher zu bewerten. Deren Versicherer hat sich daher mit einer Quote von 75 Prozent an den Tierarztkosten der Klägerin zu beteiligen.

Hundehalter leben gefährlich

Dass Hundehalter nicht nur im wahren Leben, sondern auch vor Gericht gefährlich leben, belegt auch ein weiterer Fall, der 2011 vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde. Hier hatte eine Hundehalterin zwar nicht unmittelbar in eine Rauferei zweier Hunde eingegriffen, sondern eine Kampfpause genutzt, um ihren Hund festzuhalten. Das nahm der angreifende Hund jedoch zum Anlass, nicht seinen Artgenossen, sondern dessen Halterin zu beißen. In diesem Fall blieb die Verletzte ebenfalls auf einem Teil ihres Schadens sitzen. Sie musste sich nämlich die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.

Schutz für Hundebesitzer

Wie die Fälle zeigen, ist es grundsätzlich für alle Hundehalter wichtig, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu haben. Denn Frauchen und Herrchen haften nach Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unabhängig vom eigenen Verschulden für Schäden, die der vierbeinige Liebling anrichtet, in unbegrenzter Höhe. Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung übernimmt bei berechtigten Forderungen nicht nur den Schadenersatz beispielsweise für zerrissene Kleidung und eventuell notwendige Arzt- und Krankenkosten, sondern auch ein dem Verletzten zugesprochenes Schmerzensgeld. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder zu hohe Forderungen ab.

Finanzielle Absicherung

Grundsätzlich empfehlenswert ist, unabhängig davon, ob man Hundebesitzer ist oder nicht, eine private Absicherung von möglichen Verletzungsfolgen. Denn wie die Fälle zeigen, ist trotz eingetretener Schädigung nicht immer ein anderer komplett dafür haftbar. Wer durch einen solchen Vorfall oder einen anderen Unfall einen bleibenden Schaden davonträgt, dem droht ohne eine private Unfall- und/oder eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ein finanzielles Desaster. Eine private Unfallversicherung zahlt für alle Unfälle – als Unfall gilt auch ein Hundebiss – beispielsweise eine vereinbarte Summe bei Invalidität aus. Damit wäre es unter anderem möglich, sein Eigenheim behindertengerecht umbauen zu lassen. Sollte man als Erwachsener aufgrund der Schädigung seinen Beruf nicht mehr ausüben können, würde eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung mit einer Rentenzahlung einspringen.

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